WERKSTATT
Werkstatt
nach dem Unfall
Sie müssen nicht in die Wekstatt der Versicherung - Sie haben die freie Werkstattwahl!
Wenn Sie einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall erlitten haben, sollten sich nicht an eine Werkstatt der gegnerischen Versicherung wenden, Sie sollten sich aber auch nicht an „Ihr Autohaus“ oder an „die Werkstatt Ihres Vertrauens“ wenden. Denn hier kann es sein, dass der Schaden nicht nur in Ihrem Interesse abgerechnet wird, sondern im Interesse der Versicherung bzw. der Werkstatt / des Autohauses.

Bis zu 30% Einsparung für Sie in unseren Partnerwerkstätten.
Reparatur nach Ihren Wünschen - inklusive Mobilitätslösung über unsere Werkstattpartner.
Kooperierende Werkstätten zeigen auf Wunsch alternative Möglichkeiten der Instandsetzung auf, Einsparungen bis zu 30% im Vergleich zu dem Betrag im Gutachten sind möglich - Die Differenz gehört Ihnen!
Ausschließlich zertifizierte Meisterbetriebe.
Schnelle Abwicklung vom Erstkontakt bis zur Reparatur.
WERKSTATT
Auszahlung oder Reparatur -
auch eine Kombination ist möglich.
Erst fiktiv Abrechnen, dann in unseren Partnerwerkstätten reparieren!

Fiktive Abrechnung
Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, den Schaden fiktiv abzurechnen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schadenersatz für die entstandenen Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt, ohne dass die Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen ist vollkommen rechtens und wird in vielen Gerichtsurteilen bestätigt. Es steht es dem Eigentümer frei, das Fahrzeug mit den entstandenen Unfallschäden weiter zu benutzen oder auch die Schäden in Eigenleistung zu reparieren. Die fiktive Abrechnung lohnt sich daher besonders dann, wenn der Schaden kostengünstig privat repariert werden kann.

Kombination aus fiktiver Abrechnung und Reparatur
Dem Geschädigten steht es auch frei, den Schaden zuerst fiktiv abzurechnen und das Geld danach in eine Reparatur zu investieren. Dies ist die von uns empfohlene Vorgehensweise, insbesondere im Vergleich zur Direktabrechnung der Werkstatt mit der gegnerischen Versicherung. Unsere Partnerwekstätten zeigen Ihnen auf Wunsch alternative Möglichkeiten der Instandsetzung auf, Einsparungen bis zu 30% im Vergleich zu dem Betrag im Gutachten sind möglich - Die Differenz gehört Ihnen!

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So profitieren Sie von unseren
Werkstätten
Echte Beispiele aus der Praxis unserer werkstätten
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Häufige Fragen zur
Werkstatt nach dem Unfall.
Nach einem fremdversachuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Werkstattwahl - sie müssen nicht in die Werkstatt der Versicherung!

Ja, bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Werkstattwahl. Sie müssen also nicht automatisch eine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung wählen. 

Bei einem – ganz oder teilweise – fremdverschuldeten Verkehrsunfall sind der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegnerfahrzeugs gemeinschaftlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Schadenpositionen zählen u.a. die Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur und die durch den Unfall eingetretene Minderung des Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs (merkantile Wertminderung),

Ja, bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, den Schaden fiktiv abzurechnen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schadenersatz für die entstandenen Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt, ohne dass die Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen ist vollkommen rechtens und wird in vielen Gerichtsurteilen bestätigt. Es steht es dem Eigentümer frei, das Fahrzeug mit den entstandenen Unfallschäden weiter zu benutzen oder auch die Schäden in Eigenleistung zu reparieren. Wir empfehlen grundsätzlich, zunächst fiktiv abzurechnen. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie den Schaden in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren lassen. Unsere werkstätten zeigen Ihen alternative Methoden der Instandsetzung auf. Einsparungen bis zu 30% gegenüber dem im Gutachten genannten Betrag sind möglich. Die Differenz gehört Ihnen!

Ja, zu den Schadenpositionen zählen u.a die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur. Auch die Nutzungsausfallentschädigung kann fiktiv abgerechnet werden. Dazu muss der Geschädigte die Reparatur des Unfallfahrzeugs nachweisen. Hat er in Eigenleistung repariert, richtet sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung danach, wie schnell das Fahrzeug objektiv repariert werden konnte. Dazu greifen die Gerichte regelmäßig auf die entsprechende Angabe in einem Sachverständigengutachten zurück.