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Unsere Antworten
Nach einem Unfall entstehen viele Fragen. Hier beantworten wir die häufigsten - einfach und verständlich.

Es ist immer von Vorteil, wenn überprüft wird, ob die Daten vom Unfallgegner stimmen. Bei Personenschäden ist es ratsam, die Polizei hinzuzuziehen, da es sich bereits um eine Körperverletzung und somit um eine Straftat handeln kann. Danach ist es sinnvoll, den Schaden unabhängig untersuchen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne, kurzfristig einen spezialisierten Anwalt und einen zertifizierten Gutachter aus Ihrer Region zu finden.

Die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters bei einem fremdverscxhuldeten Verkehrsunfall ist grundsätzlich immer sinnvoll, die Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Als Grenze zum Bagatellschaden wird häufig ein Betrag von unter 750€ genannt. Bei solch kleinen Schäden wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens unwirtschaftlich. Deshalb muss der Schädiger die Kosten nicht übernehmen. In derartigen Fällen erstellen wir Ihnen ein Kurzgutachten, mit dem Sie auch bei Bagatellschäden Ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen und dessen Kosten daher übernommen werden. Durch das Sachverständigengutachten oder das Kurzgutachten werden die Schadenhöhe und der Schadenumfang festgestellt.

In der Regel werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen, denn im Falle eines Unfalls hat der Schädiger u.a. die Kosten für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens zu übernehmen. Haben Sie den Unfall mit verschuldet, haften Sie entsprechend dem Anteil Ihres Mitverschuldens (also zum Beispiel 70% zu 30%). Zu beachten ist lediglich die Bagatellgrenze bis zu 750 € Reparaturkosten. In derartigen Fällen erstellen wir Ihnen ein Kurzgutachten, mit dem Sie auch bei Bagatellschäden Ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen und dessen Kosten daher übernommen werden.

Ja, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dringend zu empfehlen, um den rechtswidrigen Kürzungspraktiken der Versicherungsunternehmen entgegenzuwirken. Ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts erhalten Sie nach unserer Erfahrung durchschnittlich weniger Entschädigungsleistung. Das Oberlandesgericht Frankfurt beurteilt es deshalb als fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten:

 „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13)

Bei einem – ganz oder teilweise – fremdverschuldeten Verkehrsunfall sind der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegnerfahrzeugs gemeinschaftlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Schadenpositionen zählen u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall werden die Anwaltskosten also in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Haben Sie den Unfall mit verschuldet, haften Sie entsprechend dem Anteil Ihres Mitverschuldens (also zum Beispiel 70 % zu 30 %).

Sobald der Rechtsanwalt das Gutachten des Sachverständigen erhält, macht er den kompletten Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Zu den Schadenpositionen zählen die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Hinzu kommen die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur. Ebenso kommen die durch den Unfall eingetretene Minderung des Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs (merkantile Wertminderung), Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden, die Aufwandspauschale in Höhe von 20 - 25 EUR sowie Schadensersatzansprüche für beschädigte Gegenstände im Fahrzeug hinzu. Darüber hinaus hat der Schädiger auch die Kosten für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens und die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu übernehmen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt informiert Sie dann auch darüber, ob Ihr Fall geeignet ist, bis zu 50% der Entschädigungsleistung als Vorschuss innerhalb von 7 Tagen nach Unfall ausbezahlt zu bekommen.

Ja, nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Werkstattwahl. Sie müssen also nicht automatisch ein Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung wählen.

Bei einem – ganz oder teilweise – fremdverschuldeten Verkehrsunfall sind der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegnerfahrzeugs gemeinschaftlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Schadenpositionen zählen u.a. die Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur und die durch den Unfall eingetretene Minderung des Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs (merkantile Wertminderung),

Ja, bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, den Schaden fiktiv abzurechnen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schadenersatz für die entstandenen Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt, ohne dass die Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen ist vollkommen rechtens und wird in vielen Gerichtsurteilen bestätigt. Es steht es dem Eigentümer frei, das Fahrzeug mit den entstandenen Unfallschäden weiter zu benutzen oder auch die Schäden in Eigenleistung zu reparieren. Wir empfehlen grundsätzlich, zunächst fiktiv abzurechnen. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie den Schaden in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren lassen. Unsere werkstätten zeigen Ihen alternative Methoden der Instandsetzung auf. Einsparungen bis zu 30% gegenüber dem im Gutachten genannten Betrag sind möglich. Die Differenz gehört Ihnen!

Ja, zu den Schadenpositionen zählen u.a die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur. Auch die Nutzungsausfallentschädigung kann fiktiv abgerechnet werden. Dazu muss der Geschädigte die Reparatur des Unfallfahrzeugs nachweisen. Hat er in Eigenleistung repariert, richtet sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung danach, wie schnell das Fahrzeug objektiv repariert werden konnte. Dazu greifen die Gerichte regelmäßig auf die entsprechende Angabe in einem Sachverständigengutachten zurück.